Änderungen bei ambulanten Pflegeversicherungsleistungen (Verhinderungs- und Tagespflegeleistung)
Das schon lange erwartete Rundschreiben des Spitzenverbands der Pflegekassen mit Empfehlungen zum Leistungsrecht hat einige neue Festlegungen in Bezug auf die Tagespflege- und Verhinderungspflegeleistungen gebracht und beseitigt Unklarheiten. Das Rundschreiben ist die maßgebliche Verfahrensanweisung für alle Mitarbeiter der Pflegekassen für die Gewährung von Leistungen.
- Tagespflegeleistung: vorteilhaftere Berechnung anteiligen Pflegegelds oder häuslicher Sachleistungen. Wenn Leistungen zur Tagespflege in Anspruch genommen werden, bleiben je nach Höhe der in Anspruch genommenen Leistungen weiterhin 50-100 % der häuslichen Pflegesachleistungen oder des Pflegegelds erhalten. Dies wird nach einer speziellen Formel berechnet. Nach Inkrafttreten der Pflegereform 2013 wendeten Pflegekassen diese Formel auf unterschiedliche Weise an, was zu unterschiedlich hohen anteiligen Leistungen führte. Die Berechnung muss nun so durchgeführt werden, dass sich höhere anteilige Leistungen ergeben.
- Verhinderungspflegeleistungen: Wartezeit vor Anspruchsrecht klarer definiert; Neuregelung zur stundenweisen Verhinderungspflege. Verhinderungspflegeleistungen konnten bisher bei vielen Kassen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Anerkennung einer Pflegestufe bereits sechs Monate zurücklag. Nun genügt ein Nachweis oder eine Bestätigung, dass Pflege oder Betreuung bereits seit sechs Monaten durchgeführt wurden.
Für die sogenannten „stundenweise Verhinderungspflege“ ist nun die zeitliche Dauer der Verhinderung maßgeblich und nicht mehr die Dauer Pflegevertretung.
Einzelheiten dazu finden Sie in diesem Text:
Änderungen Tagespflege-/Verhinderungspflege